Update Verschwiegenheitspflicht
Mit BGBl I 2023/99 wurde die Strafbarkeit für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wesentlich verschärft.
In der alten Fassung handelte es sich
1. um ein Privatanklagedelikt (das Opfer musste selbst als Ankläger auftreten);
2. mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr.
In der neuen Fassung handelt es sich
1. um ein Ermächtigungsdelikt (Opfer muss die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung nur mehr ermächtigen; sprich kein Kostenrisiko und Aufwand mehr für die Patienten);
2. mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren.
Tatbestandsmäßiges Verhalten und damit eine Strafbarkeit kann schnell vorliegen: Wartezimmergespräche, der Umgang mit minderjährigen oder bewusstlosen Patienten oder telefonische Auskünfte sind nur einige Beispiele für rechtliche Unwegsamkeiten.
Kursdetails
Zielgruppe
Mitarbeiter:innen in Gesundheitseinrichtungen
Ziele Detailkenntnisse zur Verschwiegenheitspflicht.
Voraussetzungen Keine
InhaltePflichtumfang der Verschwiegenheitspflicht
Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
Strafbarkeit bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Kursdauer 2 Seminareinheiten à 45 Minuten
Anrechenbare Punkte 2.00 Fortbildungs-Punkte lt. GuKG/MABG/MTD-Gesetz