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Update Verschwiegenheitspflicht

Mit BGBl I 2023/99 wurde die Strafbarkeit für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wesentlich verschärft.
In der alten Fassung handelte es sich
1. um ein Privatanklagedelikt (das Opfer musste selbst als Ankläger auftreten);
2. mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr.
In der neuen Fassung handelt es sich
1. um ein Ermächtigungsdelikt (Opfer muss die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung nur mehr ermächtigen; sprich kein Kostenrisiko und Aufwand mehr für die Patienten);
2. mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren.

Tatbestandsmäßiges Verhalten und damit eine Strafbarkeit kann schnell vorliegen: Wartezimmergespräche, der Umgang mit minderjährigen oder bewusstlosen Patienten oder telefonische Auskünfte sind nur einige Beispiele für rechtliche Unwegsamkeiten.

Kursdetails

Zielgruppe Mitarbeiter:innen in Gesundheitseinrichtungen

Ziele Detailkenntnisse zur Verschwiegenheitspflicht.

Voraussetzungen Keine

Inhalte

Pflichtumfang der Verschwiegenheitspflicht
Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
Strafbarkeit bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Kursdauer 2 Seminareinheiten à 45 Minuten

Anrechenbare Punkte 2.00 Fortbildungs-Punkte lt. GuKG/MABG/MTD-Gesetz

Informationen erhalten Sie bei

Dagmar Springeth

Fortbildungskoordinatorin

+43 512 5322-75553 E-Mail senden